Termine

Wie in anderen Bereichen des Lebens, gibt es auch für den Waldbesitzer verschiedene Termine zu beachten. Insbesondere Antragsfristen, die im Zusammenhang mit Förderangelegenheiten und Schadens-ersatzansprüchen stehen, sind von besonderem Interesse. Unter der Rubrik Termine finden Sie aber auch andere Mitteilungen, so z.B. Informationen zu unseren waldbaulichen Schulungen, Mitgliederversammlungen, Waldbauerntage und zu anderen interessanten Veranstaltungen.

Waldbesitzer haben Rechte!

Mit dem Jagdrecht haben unsere Jäger lediglich das Recht zur Jagdausübung in unseren Wäldern erworben. Sie haben bei der Ausübung ihres Hobbys auch die Vorgaben des Bundes- und des Landesjagdgesetzes zu befolgen.

So regelt § 19 des Saarländischen Jagdgesetzes folgendes: 

"Die Jagd ist unter größtmöglichem Schutz des Waldes und der Feldflur auszuüben. Die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standortes entsprechen, darf durch das Wild nicht gefährtet werden."

Doch diese Vorgabe ist ein frommer Wunsch des Gesetzgebers. Die Schäden am Wald sind landesweit derat hoch, dass viele Experten zwischenzeitlich von einem "Waldsterben von unten" sprechen. Sie meinen damit massive Verbiss und Schälschäden durch Reh und Hirsch.
Doch Waldeigentümer haben auch Rechte, d.h. sie können die Schäden am Wald gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten geltend machen.

Hierzu besteht zwei mal im Jahr die Möglichkeit.

Erster Meldetermin ist der 01. Mai eines jeden Jahres. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen die Schäden, die im Zeitraum vom 01. Oktober des Vorjahres bis 01. Mai des laufenden Jahres entstanden sind, bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, in deren Hoheitsgebiet die geschädigte Waldparzelle liegt, angemeldet werden

Zweiter Meldetermin ist der 01. Oktober eines Jahres. Zu diesem Zeitpunkt werden die Schäden die im Zeitraum zwischen 01. Mai und 01. Oktober des laufenden Jahres entstanden sind, angemeldet.

Die Schadensmeldung ist dahingehend zu konkretisieren , dass die Örtlichkeit (Gemarkung, Flur und Flurstück) und die Art des Schadens(Verbiss, Fegeschaden, Schälschaden) angegeben wird.

Vor Mitteilung der Höhe des finanziellen Schadens wird empfohlen, mit der Geschäfts-führung der FBG Kontakt aufzunehmen, da die Bewertung der Schäden eine etwas Komplizierte Angelegenheit ist.

Lassen Sie also Ihren Wald - Ihr Eigentum - nicht auffressen. Nutzen Sie Ihr Recht als Waldeigentümer,d.h. melden Sie entstandene Schäden!

Waldbesitz wird gefördert

Die vielfältigen Leistungen, die der Wald für die Allgemeinheit erbringt, sind bekannt.

Er ist Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen, er ist Erholungsraum für unsere Gesellschaft, er reigt die Luft, filtert und speichert das Wasser, er wird für den Klimaschutz immer wichtiger usw..

Diese wichtigen Funktionen erfüllt jeder Wald, auch wenn er nur wenige hundert Quadratmeter Fläche besitzt.

Während in den großen öffentlichen Wäldern (Staat und Kommune) wir Steuerzahler die Waldpflege finanzieren, muss der Privatwaldbesitzer selbst schauen wie er die Waldpflege gewährleistet und wie er den vielfältigen Anforderungen, die an seinen Wald gestellt werden, erfüllt. 

Der Grundsatz "Eigentum verpflichtet" trifft den Waldbesitzer, wie auch andere gesetzliche Verpflichtungen (z.B. Wald-, Wasser- und, Naturschutzgesetz) bzw. Rechte Dritter am Waldeigentum (z.B. Jagd). Oft gehen die Ansprüche Dritter weit über das hinaus, was die Sozialbindung des Eigentums meint.

Das sogenannte Gemeinschaftsaufgabengesetz (GAK)eröffnet dem Waldbesitzer jedoch Möglichkeiten, für viele notwendige Arbeiten in seinem Wald, Zuschüsse zu erhalten.

Antragsfrist ist der jeweils der 01. März eines Jahres. Bis zu diesem Termin müssen die Anträge beim Ministerium für Umwelt eingegangen sein.

Die Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise, d.h. der Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, ist in der Regel der 31.11. des Jahres in dem der Förderantrag gestellt wurde.

Wir halten Sie jedoch immer auf dem laufenden, damit Sie erhalten was Ihnen zusteht. 

Den sogenannten GAK-Anträg mit den einzelnden Fördertatbeständen, finden Sie hier als PDF-Datei. 

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sich empfiehlt, den Antrag im Vorfeld mit der Geschäftsführung abzustimmen, da viele Aspekte beachtet werden müssen, um letztendlich eine Förderung zu erhalten.

Und bitte beachten Sie, diese Zuschusse sind keine Allmosen, sie sind vielmehr eine Anerkennung der öffentlichen Hand für die Leistungen, die auch der Privatwald für die Allgemeinheit erbringt.